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VG München, 19.09.2011 - M 11 S 11.3413 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nutzungsuntersagung; allgemeine Wohnnutzung im Gewerbegebiet; Ermessen; Sanierungskonzept
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus VG München, 19.09.2011 - M 11 S 11.3413
Wenn gegenüber den Bewohnern die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfolg der Maßnahme stehen, die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat, das Besitzrecht der Mieter von Wohnraum als Eigentum in Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen (BVerfG v. 26.5.1993 BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035). - VGH Bayern, 18.02.2003 - 1 CS 02.2750
Auszug aus VG München, 19.09.2011 - M 11 S 11.3413
Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH v. 18.2.2003, Az. 1 CS 02.2750 zu Art. 82 Satz 2 BayBO 1998).
- VG München, 11.10.2012 - M 11 K 11.3412
Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzung als Gewerbegebiet
Gleichzeitig stellten sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Verfahren M 11 S 11.3413).Im Rahmen des Eilverfahrens M 11 S 11.3413 teilte die Regierung ... als Prozessvertretung u.a. mit, das streitgegenständliche Gebäude liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbegebiet ..." der Gemeinde ..., in dem der fragliche Bereich als Gewerbegebiet festgesetzt werde.
Mit Beschluss vom 19. September 2011 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren M 11 S 11.3413 ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 11 S 11.3413 Bezug genommen.
Zwar hat das Gericht in seinem Beschluss vom 19. September 2011, Az. M 11 S 11.3413 unter anderem ausgeführt, ein Sanierungskonzept sei hier zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller vergleichbaren Sachverhalte nicht erforderlich, da das "allgemeine Wohnen" in diesem Gebiet so offensichtlich unzulässig sei, dass sich schwierige Abgrenzungsfragen in Unterscheidung einzelner Fälle nicht stellen würden.
- VG München, 25.07.2013 - M 11 K 12.3268
Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzung als Gewerbegebiet
Insbesondere seien die Festsetzungen des Gewerbegebiets durch Bebauungsplan der Gemeinde ... nicht funktionslos geworden; hierzu werde auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2011, Az. M 11 S 11.3413 verwiesen.Es sei in Erinnerung gerufen, dass in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2011, Az. M 11 S 11.3413 vorliegend ein Sanierungskonzept nicht für erforderlich gehalten wurde.
Zwar hat das Gericht in seinem Beschluss vom 19. September 2011, Az. M 11 S 11.3413 unter anderem ausgeführt, ein Sanierungskonzept sei hier zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller vergleichbaren Sachverhalte nicht erforderlich, da das "allgemeine Wohnen" in diesem Gebiet so offensichtlich unzulässig sei, dass sich schwierige Abgrenzungsfragen in Unterscheidung einzelner Fälle nicht stellen würden.
- VGH Bayern, 13.02.2015 - 1 B 13.646
Vorbeugende Nutzungsuntersagung gegen Eigentümer eines Gewerbebaus
Ein Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Anfechtungsklage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. VG München" B.v. 19.9.2011" M 11 S 11.3413; BayVGH" B.v. 21.11.2011" 1 CS 11.2410). - VG München, 11.10.2012 - M 11 K 12.2708
Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung; Funktionslosigkeit …
Zwar hat das Gericht in seinem Beschluss vom 19. September 2011, Az. M 11 S 11.3413 unter anderem ausgeführt, ein Sanierungskonzept sei hier zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller vergleichbaren Sachverhalte nicht erforderlich, da das "allgemeine Wohnen" in diesem Gebiet so offensichtlich unzulässig sei, dass sich schwierige Abgrenzungsfragen in Unterscheidung einzelner Fälle nicht stellen würden.